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Imprint
Editor:
Ridercam GmbH
TZU I Technologiezentrum Umweltschutz
Essener Str. 3
46047 Oberhausen
Germany
Phone.: +49 (0) 20 8 / 46 83 97-0
Fax: +49 (0) 20 8 / 46 83 97-29
ridercam@ridercam.de
www.ridercam.de
CEO [responsible for the contents]:
Daniela Henne
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General Terms and Conditions
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Ridercam
GmbH
-im folgenden "Ridercam" genannt-
§1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
§1.1 Ridercam führt sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen
ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen
aus, mit denen sich der Vertragspartner durch Auftragserteilung
einverstanden erklärt. Allgemeine Vertragsbedingungen
von Wiederverkäufern, Käufern und sonstigen
Abnehmern (kurz genannt "Kunden") finden keine
Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei der Auftragserteilung
auf solche Vertragsbedingungen verwiesen wird und Ridercam
diesen Vertragsbedingungen nicht sofort ausdrücklich
widerspricht.
§1.2 Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zusagen
oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
von Ridercam. Auf die den Vertragsbedingungen ggf. beiliegenden
Lizenzbedingungen des Herstellers wird ergänzend
Bezug genommen.
§2 Angebot und Auftragsannahme
§2.1 Angebote von Ridercam sind freibleibend und verstehen
sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
seitens Ridercam zustande. Auf die Auftragsbestätigung
kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet
werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind
innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig.
§2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische
Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und
anderen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- oder
Materialänderungen zur Fortentwicklung der Produkte
bleiben vorbehalten.
§3 Preise und Zahlung
§3.1 Preise gelten rein netto ab Versandstelle und
werden nach der jeweils aktuellen Preisliste berechnet.
Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland
sowie Transportkosten inkl. Transportversicherung werden
dem Kunden zusätzlich berechnet. Ridercam behält
sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen
insbesondere aufgrund von Wechselkursschwankungen
oder Preiserhöhungen eintreten. Diese weist
Ridercam dem Kunden auf dessen Verlangen nach.
§3.2 Zu Beginn einer Geschäftsbeziehung liefert
Ridercam nur auf der Basis sicherer Zahlungsmethoden (Vorkasse,
Nachnahme, Kreditkarte, gegen Bürgschaft). Erst ab
einem erfüllten Umsatz von 20.000 DM innerhalb eines
Kalenderjahres ist Lieferung auf Rechnung möglich.
Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
Die Rechnung wird mit der Lieferung gestellt. Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungsziele
müssen schriftlich unter den dann geltenden besonderen
Bedingungen vereinbart werden. Wechsel oder andere Ausweisungspapiere
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
angenommen; Spesen sowie bankübliche Nebenkosten
sind vom Käufer zu tragen. Ridercam haftet nicht für
die rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung
und Zuteilung der Papiere bei Nichteinlösung, sofern
ihr oder einem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Alle Zahlungen
werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen
des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen
und danach auf die jeweils älteste Forderung des
Kunden angerechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
Ridercam berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer
Schäden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug
oder werden Ridercam Umstände bekannt, die auf eine
Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden schließen
lassen, so ist Ridercam berechtigt, alle offenen Forderungen
sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die
Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern. Ridercam ist
dann auch berechtigt, für zukünftige Lieferungen
zu sicheren Zahlungsmethoden zurückzukehren oder
von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
§3.3 Dem Kunden steht kein Rückbehaltungsrecht
zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende
Gewährleitungsansprüche beeinträchtigen
die Fälligkeit einer Ridercam-Forderung nicht.
§4 Lieferung
§4.1 Ridercam liefert ab Lager auf Rechnung und Gefahr
des Kunden. Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart,
so bleibt der Gefahrenübergang hiervon unberührt.
Die Vertragspflicht von Ridercam ist eine Holschuld ab
Auslieferungslager.
§4.2 Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten,
verstehen sich aber unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Bei Verzögerung der Lieferung
kann der Kunde eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen
setzen. Für die Einhaltung dieser Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Ware durch Ridercam. Ridercam
ist zur Auslieferung von Teillieferungen berechtigt.
§4.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und andere
unvorhersehbare Ereignisse unabhängig davon,
ob diese bei Ridercam oder Vorlieferanten eintreten
befreien Ridercam für die Dauer der Auswirkungen von
der Lieferpflicht. Verlängert wird in einem solchen
Fall auch eine evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist.
§4.4 Im Falle eines Lieferverzuges oder einer durch
Ridercam zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
sind Schadenersatzansprüche bei Kaufleuten ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
bei leitenden Angestellten oder der Firmenleitung vor.
Bei Nichtkaufleuten beschränkt sich bei Verzug oder
verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die
Schadenersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens
jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der Ware, mit deren
Lieferung sich Ridercam in Verzug befunden bzw. deren Lieferung
unmöglich geworden ist, es sei denn, es haben Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Nimmt der Kunde
bestellte Ware nicht ab oder hält er bei Anlieferung
die vereinbarten Zahlungsmittel nicht bereit, so befindet
er sich in Zahlungsverzug.
§5 Versendung und Gefahrenübergang
§5.1 Soweit der Kunde nichts anderes bestimmt, wählt
Ridercam die günstigste Versandart nach eigenem Ermessen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Kundenwunsch abgeschlossen. Die Transportkosten gehen
zulasten des Kunden.
§5.2 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den
Kunden über. Verzögert sich die Versendung aufgrund
einer Anweisung des Kunden, so geht die Gefahr mit Herstellung
der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ridercam
ist dann berechtigt, Lagerkosten mit mindestens 0,5 %
des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen.
Der Kaufpreis wird in diesem Fall mit der Herstellung
der Versandbereitschaft fällig.
§5.3 Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang
auf Vollständigkeit, Beschädigungen und Mängelfreiheit
zu prüfen. Eventuelle Beanstandungen sind Ridercam
binnen 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten
trägt der Kunde die Beweislast. Unwesentliche Mängel,
die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes
nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht,
die Annahme zu verweigern.
§6 Gewährleistung
§6.1 Ridercam gewährleistet, dass die Vertragsprodukte
nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet
sind. Die Vertragsprodukte werden mit der gebotenen Sorgfalt
hergestellt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass
es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich
ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen. Ridercam gewährleistet, dass
die Vertragsprodukte in den einschlägigen Informationen
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen
grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen
Daten und Beschreibungen in den Produktinformationen stellen
allein jedoch des § 459 BGB ist nur dann gegeben,
wenn die jeweiligen Angaben von Ridercam schriftlich bestätigt
wurden. Ridercam übernimmt keine Gewähr dafür,
dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden
genügen bzw. in der von ihm getroffenen Geräte-
oder Programmauswahl zusammenarbeiten.
§6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf
Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang.
§6.3 Um einen Gewährleistungsanspruch geltend
zu machen, müssen defekte Teile mit Angabe der Modell-/Seriennummer,
mit einer genauen schriftlichen Fehlerbeschreibung sowie
einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung an Ridercam
eingeschickt werden. Dabei ist auf sorgfältige, stoß-
und fallsichere Verpackung zu achten; bevorzugt ist die
Originalverpackung zu verwenden. Ridercam leistet nach
Wahl Gewährleitung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Ridercam über.
Sofern bei Reparaturen Daten auf einem zu reparierenden
Gerät verloren gehen, gehört dies zum Risiko
des Kunden.
§6.4 Von der Gewährleitung ausgeschlossen sind
Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen
sind auf: betriebsbedingte Abnutzung; normaler Verschleiß;
unsachgemäßen Gebrauch; Bedienungsfehler; fahrlässiges
Verhalten des Kunden; Brand, Blitzschlag, Explosion o.ä.;
Feuchtigkeit; es sei denn, der Kunde weist nach, dass
diese Umstände nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind. Für Mangelfolgeschäden
haftet Ridercam nur, wenn der Kunde durch eine besondere
schriftliche Zusicherung hiergegen abgesichert werden
sollte; in diesem Fall ist die Haftung auf das Erfüllungsinteresse
beschränkt.
§6.5 Ridercam trägt die Kosten für Nachbesserung
oder Ersatz der mängelbehafteten Ware sowie für
die Rücksendung an den Kunden. Der Kunde trägt
die Versandkosten für die Einsendung der Ware.
§6.6 Das Recht auf Kaufpreisminderung oder Wandlung
des Kaufvertrages besteht nur dann, wenn der reklamierte
Mangel auch nach zweimaligem Versuch nicht behoben werden
konnte. Durch Umtausch oder Reparatur treten keine neuen
Gewährleitungsfristen in Kraft.
§6.7 Erweist sich eine Mängelanzeige als unberechtigt,
so hat der Kunde Ridercam alle hierdurch entstandenen Aufwendungen
zu ersetzen. Die Kosten der Überprüfung werden
zu den jeweils gültigen Ridercam-Servicepreisen abgerechnet.
§7 Weitgehende Haftung
Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ridercam haftet nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, ebenfalls nicht für entgangenen
Gewinn oder Vermögensschäden des Kunden.
§8 Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für
den Kunden hierfür ein einfaches unbeschränktes
Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf es insbesondere
nicht anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches
Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§9 Eigentumsvorbehalt
§9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, Vollstreckungskosten,
Finanzierungskosten sowie sonstiger aus der Geschäftsbeziehung
entstandener Kosten bleiben die gelieferten Waren Eigentum
von Ridercam.
§9.2 Ein Wiederverkäufer ist berechtigt, über
die im Eigentum von Ridercam stehenden Produkte im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsganges zu verfügen,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
fristgemäß nachkommt. Ein Recht auf anderweitige
Übereignung oder Verpfändung dieser Produkte
besteht jedoch nicht. Für die Sicherungsübereignung
von Warenlagern müssen deshalb Ridercam-Produkte ausdrücklich
ausgenommen werden. Bei Pfändung hat der Kunde Ridercam
unverzüglich ein Pfändungsprotokoll zu übersenden,
aus dem hervorgeht, dass der Eigentumsvorbehalt von Ridercam
an der gepfändeten Sache noch besteht.
§9.3 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf
oder der Vermietung von Vorbehaltsware tritt der Kunde
schon jetzt an Ridercam ab; Ridercam nimmt diese Abtretung
hiermit an. Übersteigt der Wert der Ridercam gegebenen
Abtretung und Sicherungen die bestehenden Forderungen
um mehr als 20 %, so wird Ridercam auf Verlangen des Kunden
insoweit nach Wahl entsprechende Sicherheiten freigeben.
Auf Verlangen von Ridercam ist der Kunde verpflichtet,
die Abtretung dem Abnehmer des Kunden bekannt zu geben
und Ridercam die zur Geltendmachung von Rechten gegen den
Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Ridercam
ist berechtigt, den Abnehmer des Kunden über die
Abtretung zu informieren. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes
mit Abnehmern ist dem Kunden bezüglich der Vorbehaltsware
nur mit schriftlicher Zustimmung von Ridercam gestattet.
§9.4 Auf Verlangen von Ridercam hat der Kunde alle
erforderlichen Auskünfte über den Bestand der
verkauften oder vermieteten Vorbehaltsware zu erteilen
sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu
setzen.
§9.5 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen
wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ridercam
in Verzug, so kann Ridercam unbeschadet sonstiger Rechte
die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedigung
fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig
verwerten. In diesem Falle wird der Kunde Ridercam oder
dessen Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware
gewähren und diese herausgeben. Verlangt Ridercam
die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies
nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das
Verbraucherkreditgesetz fände Anwendung.
§9.6 Auf Verlangen von Ridercam ist der Kunde verpflichtet,
die Vorbehaltsware angemessen zu versichern und die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an Ridercam abzutreten.
§10 Allgemeine Bestimmungen
§10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche
aus diesem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Dinslaken, wenn der Kunde Vollkaufmann
ist. Ridercam ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche
internationale Kaufrecht wird ausgeschlossen.
§10.2 Aufträge werden mit Hilfe der Datenverarbeitung
abgewickelt. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine Zustimmung
zur Verarbeitung der Ridercam bekannt gewordenen und zur
Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
§10.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden
oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder
ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten
Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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