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Ridercam GmbH
TZU I Technologiezentrum Umweltschutz
Essener Str. 3

46047 Oberhausen
Germany

Phone.: +49 (0) 20 8 / 46 83 97-0
Fax: +49 (0) 20 8 / 46 83 97-29

ridercam@ridercam.de
www.ridercam.de


CEO [responsible for the contents]:


Daniela Henne



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General Terms and Conditions



Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Ridercam GmbH
-im folgenden "Ridercam" genannt-


§1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

§1.1 Ridercam führt sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus, mit denen sich der Vertragspartner durch Auftragserteilung einverstanden erklärt. Allgemeine Vertragsbedingungen von Wiederverkäufern, Käufern und sonstigen Abnehmern (kurz genannt "Kunden") finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei der Auftragserteilung auf solche Vertragsbedingungen verwiesen wird und Ridercam diesen Vertragsbedingungen nicht sofort ausdrücklich widerspricht.
§1.2 Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zusagen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Ridercam. Auf die den Vertragsbedingungen ggf. beiliegenden Lizenzbedingungen des Herstellers wird ergänzend Bezug genommen.

§2 Angebot und Auftragsannahme

§2.1 Angebote von Ridercam sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Ridercam zustande. Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig.
§2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen zur Fortentwicklung der Produkte bleiben vorbehalten.

§3 Preise und Zahlung

§3.1 Preise gelten rein netto ab Versandstelle und werden nach der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Transportkosten inkl. Transportversicherung werden dem Kunden zusätzlich berechnet. Ridercam behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Wechselkursschwankungen oder Preiserhöhungen – eintreten. Diese weist Ridercam dem Kunden auf dessen Verlangen nach.
§3.2 Zu Beginn einer Geschäftsbeziehung liefert Ridercam nur auf der Basis sicherer Zahlungsmethoden (Vorkasse, Nachnahme, Kreditkarte, gegen Bürgschaft). Erst ab einem erfüllten Umsatz von 20.000 DM innerhalb eines Kalenderjahres ist Lieferung auf Rechnung möglich. Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Rechnung wird mit der Lieferung gestellt. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungsziele müssen schriftlich unter den dann geltenden besonderen Bedingungen vereinbart werden. Wechsel oder andere Ausweisungspapiere werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen; Spesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen. Ridercam haftet nicht für die rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Zuteilung der Papiere bei Nichteinlösung, sofern ihr oder einem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste Forderung des Kunden angerechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Ridercam berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder werden Ridercam Umstände bekannt, die auf eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so ist Ridercam berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern. Ridercam ist dann auch berechtigt, für zukünftige Lieferungen zu sicheren Zahlungsmethoden zurückzukehren oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
§3.3 Dem Kunden steht kein Rückbehaltungsrecht zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleitungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit einer Ridercam-Forderung nicht.

§4 Lieferung

§4.1 Ridercam liefert ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart, so bleibt der Gefahrenübergang hiervon unberührt. Die Vertragspflicht von Ridercam ist eine Holschuld ab Auslieferungslager.
§4.2 Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, verstehen sich aber unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verzögerung der Lieferung kann der Kunde eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Für die Einhaltung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware durch Ridercam. Ridercam ist zur Auslieferung von Teillieferungen berechtigt.
§4.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und andere unvorhersehbare Ereignisse – unabhängig davon, ob diese bei Ridercam oder Vorlieferanten eintreten – befreien Ridercam für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht. Verlängert wird in einem solchen Fall auch eine evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist.
§4.4 Im Falle eines Lieferverzuges oder einer durch Ridercam zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche bei Kaufleuten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei leitenden Angestellten oder der Firmenleitung vor. Bei Nichtkaufleuten beschränkt sich bei Verzug oder verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die Schadenersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung sich Ridercam in Verzug befunden bzw. deren Lieferung unmöglich geworden ist, es sei denn, es haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Nimmt der Kunde bestellte Ware nicht ab oder hält er bei Anlieferung die vereinbarten Zahlungsmittel nicht bereit, so befindet er sich in Zahlungsverzug.

§5 Versendung und Gefahrenübergang

§5.1 Soweit der Kunde nichts anderes bestimmt, wählt Ridercam die günstigste Versandart nach eigenem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch abgeschlossen. Die Transportkosten gehen zulasten des Kunden.
§5.2 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Kunden, so geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ridercam ist dann berechtigt, Lagerkosten mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.
§5.3 Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit, Beschädigungen und Mängelfreiheit zu prüfen. Eventuelle Beanstandungen sind Ridercam binnen 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Kunde die Beweislast. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Annahme zu verweigern.

§6 Gewährleistung

§6.1 Ridercam gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Vertragsprodukte werden mit der gebotenen Sorgfalt hergestellt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Ridercam gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in den einschlägigen Informationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in den Produktinformationen stellen allein jedoch des § 459 BGB ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Ridercam schriftlich bestätigt wurden. Ridercam übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Geräte- oder Programmauswahl zusammenarbeiten.
§6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang.
§6.3 Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, müssen defekte Teile mit Angabe der Modell-/Seriennummer, mit einer genauen schriftlichen Fehlerbeschreibung sowie einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung an Ridercam eingeschickt werden. Dabei ist auf sorgfältige, stoß- und fallsichere Verpackung zu achten; bevorzugt ist die Originalverpackung zu verwenden. Ridercam leistet nach Wahl Gewährleitung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Ridercam über. Sofern bei Reparaturen Daten auf einem zu reparierenden Gerät verloren gehen, gehört dies zum Risiko des Kunden.
§6.4 Von der Gewährleitung ausgeschlossen sind Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung; normaler Verschleiß; unsachgemäßen Gebrauch; Bedienungsfehler; fahrlässiges Verhalten des Kunden; Brand, Blitzschlag, Explosion o.ä.; Feuchtigkeit; es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Für Mangelfolgeschäden haftet Ridercam nur, wenn der Kunde durch eine besondere schriftliche Zusicherung hiergegen abgesichert werden sollte; in diesem Fall ist die Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
§6.5 Ridercam trägt die Kosten für Nachbesserung oder Ersatz der mängelbehafteten Ware sowie für die Rücksendung an den Kunden. Der Kunde trägt die Versandkosten für die Einsendung der Ware.
§6.6 Das Recht auf Kaufpreisminderung oder Wandlung des Kaufvertrages besteht nur dann, wenn der reklamierte Mangel auch nach zweimaligem Versuch nicht behoben werden konnte. Durch Umtausch oder Reparatur treten keine neuen Gewährleitungsfristen in Kraft.
§6.7 Erweist sich eine Mängelanzeige als unberechtigt, so hat der Kunde Ridercam alle hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Die Kosten der Überprüfung werden zu den jeweils gültigen Ridercam-Servicepreisen abgerechnet.

§7 Weitgehende Haftung

Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ridercam haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden des Kunden.

§8 Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für den Kunden hierfür ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf es insbesondere nicht anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§9 Eigentumsvorbehalt

§9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, Vollstreckungskosten, Finanzierungskosten sowie sonstiger aus der Geschäftsbeziehung entstandener Kosten bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Ridercam.
§9.2 Ein Wiederverkäufer ist berechtigt, über die im Eigentum von Ridercam stehenden Produkte im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgemäß nachkommt. Ein Recht auf anderweitige Übereignung oder Verpfändung dieser Produkte besteht jedoch nicht. Für die Sicherungsübereignung von Warenlagern müssen deshalb Ridercam-Produkte ausdrücklich ausgenommen werden. Bei Pfändung hat der Kunde Ridercam unverzüglich ein Pfändungsprotokoll zu übersenden, aus dem hervorgeht, dass der Eigentumsvorbehalt von Ridercam an der gepfändeten Sache noch besteht.
§9.3 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder der Vermietung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Ridercam ab; Ridercam nimmt diese Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der Ridercam gegebenen Abtretung und Sicherungen die bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so wird Ridercam auf Verlangen des Kunden insoweit nach Wahl entsprechende Sicherheiten freigeben. Auf Verlangen von Ridercam ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer des Kunden bekannt zu geben und Ridercam die zur Geltendmachung von Rechten gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Ridercam ist berechtigt, den Abnehmer des Kunden über die Abtretung zu informieren. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit Abnehmern ist dem Kunden bezüglich der Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Zustimmung von Ridercam gestattet.
§9.4 Auf Verlangen von Ridercam hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der verkauften oder vermieteten Vorbehaltsware zu erteilen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
§9.5 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ridercam in Verzug, so kann Ridercam unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde Ridercam oder dessen Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Verlangt Ridercam die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz fände Anwendung.
§9.6 Auf Verlangen von Ridercam ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Ridercam abzutreten.

§10 Allgemeine Bestimmungen

§10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dinslaken, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Ridercam ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht wird ausgeschlossen.
§10.2 Aufträge werden mit Hilfe der Datenverarbeitung abgewickelt. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine Zustimmung zur Verarbeitung der Ridercam bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
§10.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.




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